25.03.2020 in Arbeit

AGS informiert - Hilfen für die Selbstständigen

 

Liebe Interessierte,

 

ab Übermorgen könnt Ihr Anträge für die Soforthilfe II stellen, welche der Senat auf Initiative und Zuarbeit der SPD Fraktion, unseres Finanzsenators Matthias Kollatz und Eurer AGS beschlossen hat. Mit je 5000.- Euro Zuschuss (also einer nicht rückzahlbare Zahlung) soll Soloselbständigen und kleinen Unternehmen (bis max. 5 Mitarbeitern) geholfen werden, die durch die Corona Pandemie in einen Liquiditätsengpass geraten sind. Zur Beantragung braucht es nur Eure jeweilige Steuernummer.  Es heißt, das Verfahren soll möglichst schlank und unbürokratisch gehalten worden sein. Der Antrag kann nur online gestellt werden. Zuständig ist die IBB (Investitionsbank Berlin). Ihr erreicht sie über www.ibb.de . Die Bank hat angekündigt das Verfahren diesen Freitag um 12.00 freizuschalten. Die ersten Gelder sollen dann schon Montag auf den Konten der Berechtigten eintreffen!

 

Soforthilfe 1 (Liquiditätskredite für größere Unternehmen - zu finden unter https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/liquiditaetshilfen-berlin.html) und Soforthilfe 2 (oben beschrieben) sind nicht zu verwechseln mit den unterschiedlichen Instrumentarien die von der Bundesregierung entwickelt wurden.

 

-     Kleine UnternehmenEinmalzahlung von bis zu 9000 Euro für Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern. Das Programm ist gedeckelt auf 50 Mrd. EUR. Bei bis zu zehn Mitarbeitern steigt der Zuschuss auf bis zu 15 000 Euro. Damit soll gewährleistet werden, dass Selbständige ihre laufenden Kosten wie die Miete und Leasingsraten weiterzahlen können.

-     Mittelgroße Unternehmen: Bis zu 249 Mitarbeitern und 50 Millionen Euro Jahresumsatz (Überbrückungskredite der KfW, die über die Hausbank beantragt werden). Jede Unternehmensgruppe kann bis zu einer Milliarde Euro beantragen. Der Kredithöchstbetrag darf aber nicht mehr als einem Viertel des Jahresumsatzes und den aktuellen Finanzierungsbedarf für 18 Monate abdecken. Um die Vergabe zu beschleunigen, verzichtet die KfW bei Krediten bis drei Millionen Euro auf eine eigene Bonitätsprüfung, für bis zu 10 Millionen Euro sollen vereinfachte Nachweise ausreichen. Um die Banken und Sparkassen dazu zu bewegen, die Hilfskredite an ihre Kunden herauszugeben, nimmt die KfW ihnen bis zu 90 Prozent des Ausfallrisikos ab. Corona-Hotline des Wirtschaftsministeriums unter der Nummer 030/18615-1515.

-     Größere Unternehmen: Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro, Umsatzerlösen von mehr als 50 Millionen Euro und mehr als 249 Mitarbeitern ist der sogenannte Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) gedacht, der auf dem Regelwerk des Bankenrettungsfonds Soffin aus der Zeit der Finanzkrise aufbaut. Über diesen stellt der Bund Garantien von 400 Milliarden Euro, Rekapitalisierungsmaßnahmen von 100 Milliarden Euro und Kredite von bis zu 100 Milliarden Euro bereit. Wie damals bei der Commerzbank könnte sich der Bund über dieses Instrument auch jetzt wieder direkt an Unternehmen beteiligen.

-     Kurzarbeitendengeld: Die Arbeitsagenturen zahlen im Falle der Kurzarbeit 60 Prozent des Nettoeinkommens respektive 67 Prozent bei Beschäftigten mit Kindern. Wird der Lohn halbiert, ersetzt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent des Ausfalls auf Nettobasis. Der Antrag läuft über den Arbeitgeber. Es gilt bereits rückwirkend ab dem 1. März.

-     Grundsicherung: Bei Hartz IV fällt die Vermögensprüfung weg und die Prüfung für die Angemessenheit der Mietkosten. Für die Krisenzeit wird nun der Zugang erleichtert. Auch wer nicht arbeitslos ist, erhält Hilfe des Jobcenters - dieses stockt dann vorhandenes Einkommen auf.

-     Kinderzuschlag: Erhöht das reguläre Kindergeld um monatlich bis zu 185 Euro je Kind.

-     Mieterinnen und Mieter: Privaten und gewerblichen Mietern darf von Anfang April bis Ende Juni nicht gekündigt werden, wenn sie wegen der Corona-Krise die Miete nicht zahlen können.

 

Darüber hinaus haben die Finanzminister der Länder und Olaf Scholz diverse Erleichterungen im Bereich der Steuer vereinbart.

 

Stundungen: Unter Stundung versteht man das Verschieben des Fälligkeitszeitpunktes einer Steuerzahlung. Um Liquiditätsengpässen entgegen zu wirken, können unmittelbar und nicht unerheblich Betroffene unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung beim zuständigen Finanzamt stellen. Dies betrifft sowohl solche Steuern, die bereits in der Vergangenheit fällig aber noch nicht gezahlt wurden sowie die bis zum 31.12.2020 fällig werdende Steuern.

Die Finanzbehörden werden die Anträge in einem vereinfachten Verfahren unter Berücksichtigung der besonderen Notlage der Steuerpflichtigen bearbeiten. Erleichterungen ergeben sich insbesondere bei der Nachweispflicht und ggf. bei der Verzinsung.

 

Vorauszahlungen: Ihr könnt jederzeit Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer stellen. Auch diese werden in einem vereinfachten Verfahren entsprechend der Stundung bearbeitet.

Vollstreckungsverfahren: Die Finanzbehörden werden das Vollstreckungsverfahren für solche Steuerpflichtigen, welche von der Corona-Krise unmittelbar und erheblich betroffen sind, unter Berücksichtigung der besonderen Situation anpassen. Dies erfasst sowohl in der Vergangenheit bereits fällig und in Vollstreckung befindliche als auch bis zum 31.12.2020 zu zahlende Steuern.

 

Steuererklärungsfristen und Fristverlängerung: Die gesetzlichen Abgabefristen ändern sich nicht. Allerdings können Steuerpflichtige jederzeit - auch rückwirkend - Anträge auf Fristverlängerung stellen. Das Finanzamt wird insbesondere bei den durch die Corona Krise unmittelbar und nicht unerheblich Betroffenen großzügig verfahren.

Zeitnahe Auszahlung von Erstattungen: Auszahlungen werden wie gewohnt erfolgen, sobald das Finanzamt die Veranlagung durchführt. Auf Grund der derzeit angespannten personellen Situation auch in den Finanzämtern kann die Bearbeitung von Erklärung derzeit allerdings mehr Zeit in Anspruch nehmen. 

Allgemeine Hinweise zum Antragsverfahren: Die vorgenannten Anträge könnt Ihr auch per E-Mail an das Finanzamt senden. Eine Antwort der Finanzämter werdet Ihr allerdings wegen der Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 Abgabenordnung) per Post erhalten.

 

Aktuelle Downloads gibt es hier https://www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/informationen-fuer-steuerzahler-/artikel.910208.php?fbclid=IwAR2WiK40a4n5vcKLDgnN3zEupexw9KUjIND5d6pXRdjykYqehPx3KWAiAFQ

Ich hoffe Ihr fühlt Euch jetzt informiert, übersteht mit Euren Unternehmen die Krise und bleibt vor allen Dingen gesund

 

Im Namen des Vorstandes der AGS Berlin

Tim Renner

Putzaktion

Einwohnerantrag

Spd-Fraktion - BVV